Anerkannte Regeln der Technik und DIN

Anerkannte Regeln der Technik und DIN - Freitag/Hubenschmid

Das OLG Brandenburg hat jüngst (Urteil vom 4. 12. 2025, Az. 10 U 29/25) in einem klassischen Baumangelstreit mit Verbraucherbeteiligung geurteilt. Es ging um optisch nicht wahrnehmbare Verformungen von Terrazzopaneele als Wandverkleidung des Duschbades. Die berichtende Redaktion verfasste dazu Leitsätze. Der dritte ist für die zukünftige Arbeit der Sachverständigen wichtig und wird hier aus juristischer wie technischer Sicht besprochen.

Leitsatz 3 lautet: 

Bei einem Verstoß gegen eine DIN-Norm spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass

es sich um einen Mangel handelt. Diese Vermutung kann widerlegt sein, wenn das Werk weder

in seiner Funktion beeinträchtigt ist noch optische Mängel aufweist.

Juristische Anmerkungen:

Leitsatz 3 rührt an die aktuellen Debatten zum Gebäudetyp E. Er ist aus juristischer Sicht schief und verkürzend formuliert. Jedenfalls bis vor kurzem galt, es gäbe eine widerlegliche Vermutung, dass technische Regelwerke wie DIN-Normen anerkannte Regeln der Technik darstellen.

Das hatte folgende Bewandtnis: Sofern ein Bauvertrag nichts abweichendes regelt, gelten die anerkannten Regeln der Technik als stillschweigend vereinbarte Beschaffenheit. Wer dann von den aRdT abweicht, baut also mangelhaft. Mit der obigen Vermutung reichte statt des Verstoßes gegen die aRdT der Verstoß gegen eine DIN-Norm, weil diese vermutlich eine aRdT darstellt - und der Werkunternehmer oft nicht das Gegenteil beweisen kann, nämlich dass die DIN-Norm keine aRdT ist.

Die Gerichte haben aber mittlerweile mitbekommen, dass die Vermutung, dass technische Regelwerke wie DIN-Normen anerkannte Regeln der Technik darstellen, unreflektiert und ausufernd genutzt wird. Es ist daher sehr zweifelhaft, ob eine solche Vermutung in derart globalem

Umfang in der Rechtsprechung überhaupt noch besteht. Der V. Zivilsenat des BGH hat das im Urteil vom 23. 05. 2025 zum Az. V ZR 39/24 zwar sinngemäß auch so ausgedrückt, die Frage war aber nicht fallentscheidend, die Aussage wird auch nicht begründet. Lediglich ein Verweis auf eigene Rechtsprechung ist enthalten – aus dem Jahr 2013. Der VII. Zivilsenat des BGH verneinte zuletzt dezidiert eine solch weitreichende Vermutung (und das OLG Brandenburg zitiert den VII. Zivilsenat nur mit veralteter, entgegenstehender Rechtsprechung und folgt der Vermutung im Ergebnis auch selbst nicht, s. bitte unten).

Sogar der Gesetzgeber überlegt aktuell, ob er diese Vermutung ausdrücklich für nicht gegeben erklären soll. Wenigstens auf gerichtlich tätige Bausachverständige wird in Zukunft daher immer öfter die Aufgabe zukommen, das Vorliegen einschlägiger aRdT umfänglich festzustellen. Ein Verweis auf DIN- oder VDE-Normen oder Herstellermerkblätter wird bald wohl nicht mehr reichen.

Das OLG Brandenburg geht in seinem Urteil übrigens auf die aRdT gar nicht ein, obwohl es das hätte tun müssen. Die Entscheidung ist gleichwohl interessant, weil das OLG Brandenburg jedenfalls im Ergebnis selbst die Vermutung nicht gelten lassen will. Ohne das korrekt oder klar zu machen, beruft es sich letztlich auf den Topos „Mangel ohne Schaden“, der aktuell in der Debatte zum Gebäudetyp E gerne benutzt wird. Denn weil die Unebenheiten weder die Funktionstauglichkeit beeinträchtigen würden noch mit bloßem Auge wahrnehmbar seien, läge gar kein Mangel vor, so das Gericht. Auch wenn die Begründung hinkt: es ist hier die Neigung des Gerichts zu erkennen, eben doch nicht mehr reflektionslos jeden DIN-Verstoß im Ergebnis sofort als Mangel zu betrachten.    

Technische Anmerkungen:

Das Gerichtsurteil gibt auch noch weitere Weisungen, welche Anforderungen an die weitere Arbeit von Gerichtssachverständigen mit solchen technischen Regelwerken gestellt werden:

Norm nennen“ reicht nicht – Anwendung muss tragfähig begründet werden, d.h.: Das Gericht akzeptiert nicht „DIN X sagt…“ als Endpunkt, sondern verlangt die Begründung, warum DIN X hier überhaupt die richtige Messlatte ist und wie daraus eine rechtliche Schlussfolgerung folgt. Es muss also festgestellt werden, dass DIN X als technische Regel die für den Fall einschlägigen aRdT widergibt.

Das Gericht muss die Normauslegung selbst nachvollziehen können – SV liefern die „Brücke“ d.h.: Ein Sachverständiger muss technische Normen und Regelwerke im Gutachten im Ergebnis so „subsumieren“ wie ein Jurist das Recht: erst begründen, dass die Norm einschlägig ist, dann ihren konkreten Sollinhalt benennen, den sauber erhobenen Ist-Zustand darunter prüfen und abschließend erläutern, ob die Abweichung im konkreten Fall überhaupt technisch relevant ist.

Ein Sachverständiger darf Normen analog heranziehen, muss dann aber nachvollziehbar begründen, warum die Norm trotz abweichenden Geltungsbereichs als Maßstab taugt, den konkreten Grenzwert daraus methodisch sauber ableiten und die Grenzen der Übertragbarkeit offenlegen – sonst ist es für das Gericht nicht verwertbar.

 


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